Satzung

§ 1 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen Hilfe auf Pfoten – tiergestützte Intervention in der ambulanten Psychiatrie und soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.” 

2. Der Verein strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an. 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwalbenweg 7, 91096 Möhrendorf. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. Dies wird verwirklicht durch

• die Förderung der tiergestützten psychiatrischen, psychotherapeutischen, gerontopsychiatrischen und psychiatrisch-gutachterlichen Tätigkeit durch die Arbeit mit Hunden

• Ausbildung und Prüfung von Teams aus Haltern/Halterinnen und Hunden für verschiedene ambulante, psychotherapeutische, psychiatrische und psychiatrisch-gutachterliche Einsatzbereiche

• Die Organisation von Schulungen und Weiterbildungen im Bereich der tiergestützten Therapie inklusive Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse

• Die Förderung der Erforschung tiergestützter Interventionen in der ambulanten Psychiatrie

• Die Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, Theorie und Praxis der tiergestützten Intervention allgemein bekannt zu machen

• Die Förderung der Vernetzung psychiatrischer Fachkräfte, die tiergestützte Interventionen durchführen

• Die Durchführung regelmäßiger fachlicher Intervisionen und Supervisionen

• Die Ermöglichung kurzfristiger Intervisionen mit therapeutischen Fachkräften und Tiertrainern/Tiertrainerinnen.

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecksetzung des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich formlos zu erklären. Bei juristischen Personen ist im Antrag anzugeben, wer diese juristische Person im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein vertritt. Die Aufnahme wird — nach Beschlussfassung — vom Vorstand des Vereins dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.

§ 4a Förder-Mitgliedschaft 

1. Förder-Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützt.

2. Die Förder-Mitgliedschaft kann durch eine formlose schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. 

3. Förder-Mitglieder sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

4. Förder-Mitglieder werden über die Vereinsarbeit unterrichtet.

§ 5 Beiträge 

Die jährlichen Beiträge der Mitglieder und Fördermitglieder werden durch eine Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über die laufenden Beiträge hinaus können Sonderleistungen und Spenden erbracht werden. 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod; bei juristischen Personen und Vereinigungen durch deren Auflösung. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung des Mitglieds ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. 

3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen, insbesondere wenn das Mitglied 

a. mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist; 

b. durch sein Verhalten das Ansehen und die Belange des Vereins beeinträchtigt.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Beifügung der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einladung ist über WhatsApp und/oder E-mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung innerhalb einer Frist von 2 Kalenderwochen zu übersenden. 

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 

6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor dem Sitzungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

• Wahl des Vorstandes 

• Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresabrechnung 

• Zustimmung in allen Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung • Entlastung des Vorstandes 

• Wahl der Rechnungsprüfer 

• Beschluss über die Beitragsordnung 

• Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern 

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

Beschlüsse dürfen nur über solche Gegenstände gefasst werden, die mit der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben sind, oder die während der Sitzung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 § 10 Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassier und einem Schriftführer. 

2. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

3. Der Vorstand versieht seine Tätigkeit ehrenamtlich. 

4. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die vier Vorstandsmitglieder. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. 

§ 11 Rechnungsprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnungen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

§ 12 Änderungen der Satzung

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen müssen mit dem Einladungsschreiben und der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsantrag ist mit dem Einladungsschreiben und der Tagesordnung den Mitgliedern zu übersenden. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Erlangen, 26.04.2024